Satzung der "TrauerHilfe - Südtiroler Bestattungsunternehmen

Art. 1 (Name und Sitz)

  1. Es wird ein Verein mit dem Namen „TrauerHilfe - Südtiroler Bestattungsunternehmen“ gegründet, der gemäß Art. 36 ff. des ZGB geregelt wird.
     
  2. Die Vereinigung TrauerHilfe - Südtiroler Bestattungsunternehmen hat ihren Sitz in Naturns und übt ihre Haupttätigkeit in Südtirol aus.


Art. 2 (Dauer)

  1. Der Verein hat unbegrenzte Dauer und kann nur mit Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.


Art. 3 (Ziel und Zweck)

  1. Der politisch unabhängige Verein hat keine Gewinnzwecke und setzt sich folgendes zum Ziel:
    • a) eine Qualitätssteigerung bzw. Qualitätserhaltung der Bestattungskultur in Südtirol;
    • b) eine kostenlose, digitale Beratung betreffend Bestattungen, Todesfällen und Vergütungen von Institutionen für Hinterbliebene;
    • c) eine kostenlose Veröffentlichung von Todesanzeigen und Kondolenzmöglichkeiten im Internet;
    • d) eine Sensibilisierung und Aufklärungsarbeit betreffend Tod, Trauer und Sterben in der Gesellschaft;
    • e) finanzielle Vorteile und eventuelle Hilfen für die Hinterbliebenen zu schaffen;
    • f) Ressourcen und Möglichkeiten finden, welche den Hinterbliebenen Vorteile bringen können.
       
  2. Zum Erreichen dieser Ziele soll der Verein:
    • a) eine für alle offene Internetplattform schaffen, welche für Hinterbliebene nützliche Informationen, Vorgehensweisen und Beratung rund um das Thema „Bestattung“ bietet;
    • b) eine Zusammenarbeit mit öffentlichen Einrichtungen, Institutionen und qualifizierten Personen, zum Nutzen für Hinterbliebene, anstreben;
    • c) Konferenzen, Tagungen und Seminare veranstalten, welche zum Einen zur Sensibilisierung der Thematik Trauer, Bestattung und Recht dienen und zum Anderen auch die Qualität der Bestattungskultur in Südtirol sichern und fördern;
       
  3. Zu den im Absatz 1 und 2 angeführten Haupttätigkeiten, kann der Verein alle weiteren Tätigkeiten ausüben und zusammenhängende Geschäfte abwickeln, welche direkt oder indirekt für die Zielsetzung förderlich, nützlich und/oder notwendig sind.


Art. 4 (Mitglieder)

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, welche im Bestattungssektor tätig sind. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Verwaltungsrat;
     
  2. Die Mitgliedschaft untergliedert sich in:
    • a) ordentliche Mitglieder, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen und stimmberechtigt sind;
    • b) Förderer des Vereins, die die Arbeit des Vereins u.a. durch Beiträge, Geldbeträge oder Sachleistungen unterstützen, jedoch nicht stimmberechtigt sind;
    • c) Ehrenmitglieder, welche besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Diese können von der Bezahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages befreit werden, jedoch sind sie dadurch dann nicht stimmberechtigt.
       
  3. Mit dem Aufnahmeakt leisten die neuen Mitglieder den jährlich vom Verwaltungsrat festzulegenden Mitgliedsbeitrag.
     
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Verwaltungsrat.


Art. 5 (Verlust der Mitgliedschaft)

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Ableben des Mitgliedes, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
     
  2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Verwaltungsrat jedoch vorher schriftlich mitgeteilt werden.
     
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist vom Verwaltungsrat zu beschließen und erfolgt, wenn das Mitglied:
    • a) nicht mehr die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllt;
    • b) die Satzung oder die Beschlüsse der Vereinsorgane missachtet;
    • c) den Ruf oder das Ansehen des Vereins schädigt;
    • d) den Mitgliedsbeitrag, trotz erfolgter Zahlungsaufforderung, über eine Dauer von einem Jahr nicht zahlt.
       
  4. Beim Ausscheiden eines Mitglieds, aus welchem Grund auch immer, hat dieses keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits eingehobener Mitgliedsbeiträge oder eines Vermögensanteils des Vereins. In diesem Fall ist das Mitglied zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die gesamte Dauer des Geschäftsjahres verpflichtet, in dessen Verlauf das Ende der Mitgliedschaft fällt.
     
  5. Die Mitgliedschaft ist nicht auf Dritte übertragbar und geht nicht auf die Erben des Mitglieds über.
     
  6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3, Buchstaben a) b) c) genannten Gründen vom Verwaltungsrat beschlossen werden.


Art. 6 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
     
  2. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern, sowie alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schaden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und die Zwecke dieser in jeder Hinsicht zu fördern.
     
  3. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Verwaltungsrat beschlossenen Höhe verpflichtet.


Art. 7 (Vereinsorgane und Amtsdauer)

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • a) die Mitgliederversammlung
    • b) der Verwaltungsrat
    • c) der Präsident
    • d) das Rechnungsprüferkollegium
    • e) das Schiedsgericht


Art. 8 (Die Mitgliederversammlung)

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und wird in ordentlicher und außerordentlicher Sitzung einberufen.
     
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet zumindest einmal jährlich bis spätestens 30. April statt und hat zumindest die Genehmigung der Vorjahresabschlussrechnung zum Gegenstand der Tagesordnung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Verwaltungsrats, der ordentlichen Mitgliederversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder oder auf Verlangen des Rechnungsprüferkollegiums statt.
     
  3. Für die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder mindestens 3 (drei) Tage vor dem Datum mittels Brief, Telefax oder E-Mail unter Angabe von Ort, Datum, Zeit und Tagesordnung vom Präsidenten einzuladen.
     
  4. In der Mitgliederversammlung verfügt jedes ordentliche Mitglied über ein Stimmrecht.
     
  5. Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist bereits in erster Einberufung beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder und beschließt mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.
     
  6. Die Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; sowohl bei der ordentlichen- als auch bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung.
     
  7. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt grundsätzlich der Präsident, bei seiner Abwesenheit wird er vom Vizepräsidenten ersetzt.


Art. 9 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    • a) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats, des Rechnungsprüferkollegiums und des Schiedsgerichts;
    • b) Genehmigung der Jahresabschlussrechnung;
    • c) Festlegung der Grundzüge der Vereinspolitik;
    • d) alle Punkte der Tagesordnung, mit deren Behandlung die Mitgliederversammlung durch den Verwaltungsrat und durch das Rechnungsprüferkollegium – im Rahmen ihrer Zuständigkeit – befasst wird.
       
  2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    • a) Satzungsänderungen;
    • b) Auflösung des Vereins und Verwendung des Vermögens;
    • c) Enthebung der Mitglieder des Verwaltungsrates, des Rechnungsprüferkollegiums und des Schiedsgerichts.


Art. 10 (Der Verwaltungsrat)

  1. Der Verwaltungsrat ist das vollziehende Organ des Vereins und setzt sich aus fünf Mitgliedern (den Präsidenten eingeschlossen) zusammen. Der Verwaltungsrat wird bei der Gründungsversammlung des Vereins bestimmt, welcher die Anzahl der Verwaltungsmitglieder festlegt.
     
  2. Der Verwaltungsrat kann bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist.
     
  3. Der Verwaltungsrat wählt in seiner ersten Sitzung, in geheimer Wahl und mit Stimmenmehrheit, den Präsidenten sowie den Vizepräsidenten, sofern diese nicht bereits von der Mitgliederversammlung ermittelt worden sind und bestimmt die Aufgabenbereiche der anderen Verwaltungsratsmitglieder. Der Verwaltungsrat kann einen externen Sekretär ernennen, der an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnimmt, jedoch nicht stimmberechtigt ist.
     
  4. Die Verwaltungsratsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Rechnungsprüferkollegiums oder des Schiedsgerichtes sein.
     
  5. Die Funktionsperiode des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
     
  6. Das Amt des Verwaltungsrats ist unentgeltlich, eventuelle Auslagen werden ersetzt.
     
  7. Der Verwaltungsrat wird vom Präsidenten mindestens 3 (drei) Tage vor dem Datum mittels Brief, Telefax oder E-Mail unter Angabe von Ort, Datum, Zeit und Tagesordnung einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet, oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Verwaltungsratsmitglieder verlangt wird.
     
  8. Den Vorsitz des Verwaltungsrates führt grundsätzlich der Präsident. Bei Abwesenheit wird er vom Vizepräsidenten und schließlich vom an Jahren ältesten Verwaltungsratsmitglied ersetzt.
     
  9. Die Verwaltungsratsmitglieder können ihr Stimmrecht nicht durch Vollmacht übertragen.
     
  10. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
     
  11. Für jede Sitzung kann ein Protokoll abgefasst werden, welches vom Sekretär und vom Vorsitzenden unterzeichnet wird.
     
  12. Der gesamte Verwaltungsrat verfällt, wenn unabhängig von den Gründen, mehr als die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder, auch nicht gleichzeitig, vorzeitig ausscheiden.
     
  13. Die Verwaltungsratsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Verwaltungsrat, im Falle des Rücktritts des gesamten Verwaltungsrats an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.


Art. 11 (Aufgaben des Verwaltungsrats)

  1. Dem Verwaltungsrat obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderem Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    • a) Ausübung jeglicher Aufgaben zur Erreichung der Zielsetzung laut dieser Satzung;
    • b) Durchführung der von der Mitgliederversammlung erteilten Richtlinien und getroffenen Beschlüsse;
    • c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
    • d) Erstellung der Jahresabschlussrechnung;
    • e) Festsetzung und Einhebung der Mitgliedsbeiträge;
    • f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
    • g) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
    • h) Ratifizierung von Dringlichkeitsbeschlüssen des Präsidenten;
    • i) Erlassung von Bestimmungen und Regeln zur Organisation und den Betrieb des Vereins;
    • j) Eventuelle Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
    • k) Verwaltung des Vereinsvermögens.
       
  2. Der Verwaltungsrat beschließt außerdem alle weiteren Maßnahmen für die er aufgrund bestehender Bestimmungen und der Satzung zuständig ist.


Art. 12 (Präsident)

  1. Der Präsident, der für die politische Unabhängigkeit des Vereines verantwortlich ist, wird vom Verwaltungsrat aus den eigenen Reihen für die Dauer der Amtszeit des Verwaltungsrates gewählt und ist wieder wählbar.
     
  2. Dem Präsident oder Bevollmächtigten steht die Zeichnungsberechtigung auf allen Dokumenten, die den Verein gegenüber Mitgliedern und Dritten verpflichtet, zu.
     
  3. Im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung wird er durch den Vizepräsidenten in all seinen Funktionen und Aufgaben vertreten. Der Präsident kann aber auch einen oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder mit bestimmten Aufgaben beauftragen.
     
  4. Der Präsident kann dringende Entscheidungen selbst und ohne Befragen des Verwaltungsrats treffen, wenn dessen Einberufung zeitlich nicht möglich erscheint. Der Präsident muss derartige Dringlichkeitsentscheidungen dem Verwaltungsrat zur Ratifizierung in der nächsten Sitzung mitteilen.


Art. 13 (Das Rechnungsprüferkollegium)

  1. Das Rechnungsprüferkollegium wird von der Mitgliederversammlung ernannt, soweit diese es für notwendig erachtet. Es besteht aus zwei Personen mit entsprechender beruflicher Eignung, die keine Mitglieder sein müssen und drei Jahre im Amt bleiben. Ihre Aufgabe liegt in der Kontrolle der ordnungsgemäßen Geschäftsführung in Verbindung mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben. Dazu verfassen sie, in zeitlicher Abstimmung mit dem Jahresabschluss, einen Jahresbericht.


Art. 14 (Das Schiedsgericht)

  1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts müssen nicht ordentliche Mitglieder des Vereins sein und werden im Bedarfsfall von den Streitparteien ernannt, welche je einen Schiedsrichter namhaft machen dürfen, wobei diese den Präsidenten des Schiedsgerichts ernennen. Wird keine Einigung diesbezüglich erzielt, so erfolgt die Ernennung durch den Präsidenten des Landesgerichts Bozen. Die Schiedsrichter dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrats oder des Rechnungsprüferkollegiums sein.
     
  2. Die Entscheidung aller Streitfälle, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unter den Mitgliedern und den Vereinsorganen, und unter den Vereinsorganen ergeben können, sowie in allen anderen Fällen die das Vereinsleben betreffen, werden dem Schiedsgericht jederzeit übertragen. Das Schiedsgericht wird nach Billigkeit und ohne Formalitäten entscheiden. Der ordentliche Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen.


Art. 15 (Geschäftsjahr)

  1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.


Art. 16 (Vereinsvermögen)

  1. Das Vereinsvermögen setzt sich zusammen aus:
    • a) beweglichen und unbeweglichen Gütern die Eigentum des Vereins werden;
    • b) eventuellen Mitteln die aus Jahresüberschüssen gespeist werden;
    • c) eventuellen Zahlungen, Schenkungen und Vermächtnissen seitens der Mitglieder, Privatpersonen und Behörden.
       
  2. Die zur Erreichung der institutionellen Zielsetzungen erlangten Einnahmen setzen sich zusammen aus:
    • a) den Mitgliedsbeiträgen aus der Vereinstätigkeit;
    • b) Beiträgen und Finanzierungen von öffentlichen Einrichtungen und Privatpersonen sowie diversen Organisationen;
    • c) alle anderen wie auch immer gearteten Einnahmen.
       
  3. Die bezahlten Mitgliedsbeiträge und anderen Beiträge können nicht aufgewertet und an andere übertragen werden.


Art. 17 (Auflösung des Vereins)

  1. Wenn ein Fall eintritt, der das weitere Bestehen des Vereins nicht mehr möglich macht, dann wird vom Verwaltungsrat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
     
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Zuweisung des Vermögens ist die Zustimmung von ¾ der Mitglieder notwendig.
     
  3. Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen muss nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen, einer Organisation zufallen, welche gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.


Art. 18 (Schlussbestimmungen)

  1. Für alles in diesem Statut nicht besonders Vorgesehene gelten die einschlägigen Gesetzesbestimmungen für Vereine. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26. Februar 2009 genehmigt.